Stundenlohn ohne korrekt ausgewiesenen Ferienanteil? Überstunden oder Restferien beim Austritt nicht bezahlt? Rechnen Sie aus, was Ihnen zusteht, bevor es verjährt.
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| Ferienanspruch | Zuschlag auf den Stundenlohn | Formel |
|---|---|---|
| 4 Wochen (gesetzliches Minimum ab 20 Jahren) | 8,33 % | 4 / (52 − 4) |
| 5 Wochen (bis zum 20. Geburtstag, oft vertraglich) | 10,64 % | 5 / (52 − 5) |
| 6 Wochen | 13,04 % | 6 / (52 − 6) |
Grundlagen: Art. 329a OR (Ferienanspruch), Art. 329d OR (Ferienlohn), BGE 129 III 493, BGer 4A_112/2023. Geprüft am 19.10.2026.
Im Stundenlohn darf der Arbeitgeber den Ferienlohn nur ausnahmsweise mit dem laufenden Lohn auszahlen: bei unregelmässiger Arbeit und nur, wenn der Ferienanteil im schriftlichen Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung als Betrag oder Prozentsatz steht. «Ferien im Lohn inbegriffen» genügt nicht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeber den Ferienlohn nochmals bezahlen, selbst wenn Sie Ferien gemacht haben (BGE 129 III 493 E. 3.2; BGer 4A_112/2023 vom 10.7.2023).
Lohnforderungen verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Jeder Monat, der älter als 5 Jahre ist, geht verloren. Ein Brief allein unterbricht die Verjährung nicht. Dafür braucht es eine schriftliche Anerkennung, einen Verjährungsverzicht, eine Betreibung oder ein Schlichtungsgesuch (Art. 135, 141 OR).
Bei 4 Wochen Ferien 8,33 %, bei 5 Wochen 10,64 %, bei 6 Wochen 13,04 % des Bruttolohns. Der Anteil muss im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat stehen (BGE 129 III 493).
Das genügt nicht. Laut Bundesgericht ist der Ferienlohn dann nicht gültig bezahlt, und Sie können ihn rückwirkend für bis zu 5 Jahre nachfordern (BGer 4A_112/2023).
Ja, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden: Normallohn plus 25 % Zuschlag, ausser der Vertrag schliesst den Zuschlag oder die Bezahlung schriftlich aus (Art. 321c Abs. 3 OR). Kompensation durch Freizeit braucht Ihr Einverständnis (Art. 321c Abs. 2 OR).
Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht ausbezahlt werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Konnten Sie die Restferien bis zum Austritt nicht beziehen, sind sie bei Austritt in Geld abzugelten. Bei einer langen Freistellung kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie die Ferien in dieser Zeit beziehen.
Während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dem Ende ist ein Verzicht auf zwingende Ansprüche ungültig (Art. 341 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie Saldoquittungen trotzdem nur nach genauer Prüfung.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30'000 werden im Schlichtungs- und Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO). Parteientschädigung kann aber anfallen.
Nein. Swissfix Lohn ist eine Formulierungs- und Rechenhilfe auf Basis von Gesetz und Bundesgericht. Bei GAV-Unterstellung, Kaderstellung oder hohen Beträgen lohnt sich eine Beratung (z.B. Gewerkschaft, Rechtsschutzversicherung).