Konnten Sie Ihre Restferien bis zum Austritt nicht beziehen, muss der Arbeitgeber sie in Geld abgelten.
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Tageslohn ≈ Monatslohn × 13 / 12 / 21,75 (mit 13. Monatslohn) bzw. Monatslohn / 21,75 (ohne). Beispiel: CHF 5'000 mit 13. Monatslohn = CHF 249.04 pro Tag; 7 Resttage = CHF 1'743 brutto. Gerichte verwenden teils andere Divisoren (z.B. 21,7 oder effektive Arbeitstage).
Das Auszahlungsverbot gilt nur während des Arbeitsverhältnisses (Art. 329d Abs. 2 OR). Bei einer Freistellung kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie die Ferien in der Freistellung beziehen, wenn die Zeit dafür neben der Stellensuche ausreicht.
Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht ausbezahlt werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Konnten Sie die Restferien bis zum Austritt nicht beziehen, sind sie bei Austritt in Geld abzugelten. Bei einer langen Freistellung kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie die Ferien in dieser Zeit beziehen.
Während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dem Ende ist ein Verzicht auf zwingende Ansprüche ungültig (Art. 341 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie Saldoquittungen trotzdem nur nach genauer Prüfung.