Überstunden bei Kündigung auszahlen lassen

Überstunden, die nicht mit Freizeit ausgeglichen wurden, muss der Arbeitgeber mit dem Normallohn plus 25 % bezahlen, ausser es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

✓ Gratis-Rechner ohne Anmeldung · ✓ Forderungs-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, Bundesgericht (BGE 129 III 493) · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

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Die Regeln

FrageAntwortGrundlage
BezahlungNormallohn + mindestens 25 % ZuschlagArt. 321c Abs. 3 OR
Abweichungnur schriftlich, durch Normal- oder GesamtarbeitsvertragArt. 321c Abs. 3 OR
Kompensation mit Freizeitnur mit Ihrem Einverständnis, mindestens gleich langArt. 321c Abs. 2 OR
Überzeit (über 45/50 Std./Woche)Lohnzuschlag 25 %, bei Büropersonal ab der 61. Stunde im JahrArt. 13 ArG
Verzichtbis 1 Monat nach Austritt unwirksamArt. 341 Abs. 1 OR
Fälligkeit / Verjährungspätestens bei Austritt fällig, Verjährung 5 JahreArt. 339, 128 Ziff. 3 OR

Sie müssen beweisen, dass Sie die Überstunden geleistet haben und dass sie angeordnet oder dem Arbeitgeber bekannt waren. Notieren Sie Ihre Stunden und verlangen Sie die Zeiterfassung (Art. 46 ArG; Art. 25 DSG). Das Forderungs-Paket enthält dafür ein Auskunftsbegehren.

So funktioniert es

  1. Gratis rechnen: Lohn, Ferien, Überstunden eingeben. Der Rechner zeigt, was Ihnen der Arbeitgeber schuldet, und wann Ihre Ansprüche verjähren.
  2. Forderungs-Paket für CHF 9.90: begründetes Forderungsschreiben mit Beträgen, Gesetzesartikeln und Bundesgerichtsurteilen, Zahlungsfrist und Bitte um Verjährungsverzicht, dazu ein Auskunftsbegehren (Art. 25 DSG) für Lohnabrechnungen und Arbeitszeitnachweise. PDF auf Deutsch oder Französisch.
  3. Danach: Zahlt der Arbeitgeber nicht, ist das Schlichtungsverfahren bis CHF 30'000 kostenlos.

Forderungs-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber Überstunden bei der Kündigung auszahlen?

Ja, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden: Normallohn plus 25 % Zuschlag, ausser der Vertrag schliesst den Zuschlag oder die Bezahlung schriftlich aus (Art. 321c Abs. 3 OR). Kompensation durch Freizeit braucht Ihr Einverständnis (Art. 321c Abs. 2 OR).

Kann ich mit einer Saldoquittung auf meine Ansprüche verzichten?

Während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dem Ende ist ein Verzicht auf zwingende Ansprüche ungültig (Art. 341 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie Saldoquittungen trotzdem nur nach genauer Prüfung.

Was kostet es, wenn ich klagen muss?

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30'000 werden im Schlichtungs- und Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO). Parteientschädigung kann aber anfallen.