Überstunden, die nicht mit Freizeit ausgeglichen wurden, muss der Arbeitgeber mit dem Normallohn plus 25 % bezahlen, ausser es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
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| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Bezahlung | Normallohn + mindestens 25 % Zuschlag | Art. 321c Abs. 3 OR |
| Abweichung | nur schriftlich, durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag | Art. 321c Abs. 3 OR |
| Kompensation mit Freizeit | nur mit Ihrem Einverständnis, mindestens gleich lang | Art. 321c Abs. 2 OR |
| Überzeit (über 45/50 Std./Woche) | Lohnzuschlag 25 %, bei Büropersonal ab der 61. Stunde im Jahr | Art. 13 ArG |
| Verzicht | bis 1 Monat nach Austritt unwirksam | Art. 341 Abs. 1 OR |
| Fälligkeit / Verjährung | spätestens bei Austritt fällig, Verjährung 5 Jahre | Art. 339, 128 Ziff. 3 OR |
Sie müssen beweisen, dass Sie die Überstunden geleistet haben und dass sie angeordnet oder dem Arbeitgeber bekannt waren. Notieren Sie Ihre Stunden und verlangen Sie die Zeiterfassung (Art. 46 ArG; Art. 25 DSG). Das Forderungs-Paket enthält dafür ein Auskunftsbegehren.
Ja, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden: Normallohn plus 25 % Zuschlag, ausser der Vertrag schliesst den Zuschlag oder die Bezahlung schriftlich aus (Art. 321c Abs. 3 OR). Kompensation durch Freizeit braucht Ihr Einverständnis (Art. 321c Abs. 2 OR).
Während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dem Ende ist ein Verzicht auf zwingende Ansprüche ungültig (Art. 341 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie Saldoquittungen trotzdem nur nach genauer Prüfung.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30'000 werden im Schlichtungs- und Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO). Parteientschädigung kann aber anfallen.