Wer zu spät handelt, verliert Geld: Jeder Monat, der älter als 5 Jahre ist, verjährt. Der Rechner zeigt Ihr persönliches Datum.
✓ Gratis-Rechner ohne Anmeldung · ✓ Forderungs-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, Bundesgericht (BGE 129 III 493) · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
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| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Lohn, Ferienlohn, Überstunden, 13. Monatslohn | verjähren nach 5 Jahren ab Fälligkeit | Art. 128 Ziff. 3 OR |
| Alle Forderungen bei Austritt | werden mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig | Art. 339 Abs. 1 OR |
| Verzicht («Saldoquittung») | unwirksam während der Anstellung und 1 Monat nach Austritt | Art. 341 Abs. 1 OR |
| Verjährung unterbrechen | Anerkennung, Betreibung, Schlichtungsgesuch | Art. 135 OR |
| Verjährungsverzicht des Arbeitgebers | schriftlich, höchstens 10 Jahre | Art. 141 OR |
| Schlichtung und Gericht | keine Gerichtskosten bis CHF 30'000 | Art. 113, 114 ZPO |
Geprüft am 19.10.2026.
Das genügt nicht. Laut Bundesgericht ist der Ferienlohn dann nicht gültig bezahlt, und Sie können ihn rückwirkend für bis zu 5 Jahre nachfordern (BGer 4A_112/2023).
Während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dem Ende ist ein Verzicht auf zwingende Ansprüche ungültig (Art. 341 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie Saldoquittungen trotzdem nur nach genauer Prüfung.