Ein Brief allein stoppt die Verjährung nicht. So sichern Sie Ihre Ansprüche.
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| Massnahme | Wirkung | Grundlage |
|---|---|---|
| Schriftliche Anerkennung durch den Arbeitgeber | Verjährung beginnt neu | Art. 135 Ziff. 1 OR |
| Verjährungsverzicht des Arbeitgebers | Einrede ausgeschlossen, höchstens 10 Jahre | Art. 141 OR |
| Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage | Verjährung beginnt neu | Art. 135 Ziff. 2 OR |
| Gewöhnlicher Brief / E-Mail | keine Unterbrechung, aber Verzug (Zins 5 %) | Art. 102, 104 OR |
Das Forderungsschreiben von Swissfix Lohn verlangt deshalb ausdrücklich eine Anerkennung oder einen Verjährungsverzicht.
Das genügt nicht. Laut Bundesgericht ist der Ferienlohn dann nicht gültig bezahlt, und Sie können ihn rückwirkend für bis zu 5 Jahre nachfordern (BGer 4A_112/2023).
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30'000 werden im Schlichtungs- und Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO). Parteientschädigung kann aber anfallen.